Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund der Beschuldigte die Fr. 130'000.00 auf das Privatkonto der Einziehungsbetroffenen überwiesen haben soll, wenn nicht zur Ermöglichung der Kaufpreisanzahlung für das Eigenheim. Entgegen dem schriftlichen Vorbringen der Einziehungsbetroffenen (Berufungsbegründung S. 2) kann es sich nicht um eine an sie gerichtete Lohnzahlung gehandelt haben, zumal sie unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt bei der L._____ GmbH angestellt war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 8, 12; UA act.