Dies führte die Einziehungsbetroffene anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch nicht weiter aus (GA act. 133). An der Berufungsverhandlung liess sie sodann durch ihre Vertretung vortragen, dass das von der L._____ GmbH überwiesene Geld direkt in den Hauskauf geflossen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18), was auch der Beschuldigte mit seinen Aussagen bestätigt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).