lich Fr. 1'222.19 betragen hat und vor der Kaufpreisanzahlung lediglich fünf weitere Gutschriften verzeichnet worden sind, davon zwei Arbeitslosengeldzahlungen, zwei kleinere Beträge der Helsana Versicherung sowie eine Bareinzahlung von Fr. 200.00 (UA act. 4.1.1 107 ff.), ist nicht ersichtlich, mit welchen anderen Mitteln der Liegenschaftskauf finanziert worden sein soll, wenn nicht direkt mit den von der L._____ GmbH überwiesenen Fr. 130'000.00. Dies führte die Einziehungsbetroffene anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch nicht weiter aus (GA act. 133).