In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass am 16. September 2019 eine Auftragszahlung der K._____ GmbH in der Höhe von Fr. 130'000.00 auf das Geschäftskonto der L._____ GmbH eingegangen ist, woraufhin von diesem Konto noch am gleichen Tag eine Zahlung in der gleichen Höhe unter dem Geschäftsvorgang «Salär (1), Auftrags-Nr. Z192598217881» auf das Privatkonto der Einziehungsbetroffenen erfolgt ist (UA act. 1.4.1. 101). Der (ehemalige) Beschuldigte bestritt denn auch nicht, diese Transaktion, die schliesslich mit dem Vermerk «Jahres Lohnzahlung» auf dem Privatkonto der Einziehungsbetroffenen eingegangen ist (UA act. 4.1.1 107), ausgeführt zu haben (UA act. 4.1.6 11 f.).