3.4. 3.4.1. Ungeachtet des Grundbucheintrages (UA act. 3.5.1 8) ist vorliegend davon auszugehen, dass die Liegenschaft an der M-Strasse in U._____ wirtschaftlich im Vermögen des Beschuldigten steht. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist die Einziehungsbetroffene weder finanziell an der Kaufpreisanzahlung von Fr. 130'000.00 noch materiell massgeblich an der Erbringung der Eigenleistungen beteiligt gewesen, weshalb ihre Eintragung als Miteigentümerin in das Grundbuch als blosses Scheingeschäft zu qualifizieren ist.