in Kraft seit Anfang 2024] ausdrücklich vorgesehen ist. Stehen die Vermögenswerte des Dritten wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person, etwa weil sie nur durch ein Scheingeschäft an einen «Strohmann» übertragen worden sind, kann im Sinne eines strafprozessualen Durchgriffs auf sie zugegriffen werden – dies sowohl zur Durchsetzung der Ersatzforderung gegenüber dem Täter als auch zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_170/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.1; je mit Hinweisen).