Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Auch die Ersatzforderung und damit die Ersatzforderungsbeschlagnahme kann gegenüber einem Dritten angeordnet werden, wie dies in Art. 71 Abs. 1 StGB sowie Art. 71 Abs. 3 StGB [in Kraft bis Ende 2023] bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO [in Kraft seit Anfang 2024] ausdrücklich vorgesehen ist.