Einziehung und Ersatzforderungen sind strafrechtliche sachliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter oder der Begünstigte soll nicht im Genuss eines durch strafbare Handlungen erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2).