3.3. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Dies gilt auch für Surrogate, welche nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten sind (BGE 145 IV 237 E. 4.1; BGE 126 I 97 E. 3c/bb). Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).