70 Abs. 2 StGB scheitere (Plädoyer Einziehungsbetroffene S. 4 f.). Schliesslich macht sie mit Berufung geltend, dass der Verwertungserlös nicht zu Gunsten des Staates eingezogen werden könne, zumal keine Zuweisung an die Geschädigten erfolgt sei (Plädoyer Einziehungsbetroffene S. 5; Berufungsbegründung S. 2 f.), und wendet sich pauschal gegen die übrigen Anordnungen der Vorinstanz betreffend die Verwendung des Verwertungserlöses (vgl. Berufungserklärung S. 1).