Die Einziehungsbetroffene bestreitet mit Berufung, dass die am 16. September 2019 an sie getätigte Zahlung von Fr. 130'000.00 (siehe dazu unten) deliktischer Natur sei und somit der Einziehung unterliege (Berufungsbegründung S. 2). Eventualiter bringt sie vor, dass die Liegenschaft an der M-Strasse in U._____ nicht als Surrogat für den angeblichen Deliktserlös dienen könne (Berufungsbegründung S. 2) und eine Einziehung ohnehin an der Schranke von Art. 70 Abs. 2 StGB scheitere (Plädoyer Einziehungsbetroffene S. 4 f.).