Im Umfang von Fr. 10'000.00 verpflichtete sie den Beschuldigten zudem rechtskräftig zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB (vorinstanzliches Urteil E. 15.2) und belegte einen allfälligen Restbetrag des Verwertungserlöses gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB [in Kraft bis Ende 2023] bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO [in Kraft seit Anfang 2024] bis zur Anordnung von schuldbetreibungsrechtlichen Massnahmen zur Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag (vorinstanzliches Urteil E. 15.2.4).