3.2. Die Vorinstanz ordnete mit Urteil vom 9. November 2023 die Verwertung der Liegenschaft und die Einziehung des Verwertungserlöses im Umfang von Fr. 120'000.00 an (vorinstanzliches Urteil E. 15.1). Des Weiteren entschied sie, den übrig gebliebenen Verwertungserlös zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden (vorinstanzliches Urteil E. 14.3). Im Umfang von Fr. 10'000.00 verpflichtete sie den Beschuldigten zudem rechtskräftig zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB (vorinstanzliches Urteil E. 15.2) und belegte einen allfälligen Restbetrag des Verwertungserlöses gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB [in Kraft bis Ende 2023] bzw. Art.