Auf Nachfrage der Vorinstanz, wie viel Geld sie in das Haus investiert habe und woher dieses Geld komme, verzichtete sie jedoch explizit auf weitere Ausführungen (GA act. 133). Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, zumal die Einziehungsbetroffene die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und explizit auf detailliertere Ausführungen verzichtet hat. Ohnehin wäre selbst bei Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels im Berufungsverfahren, in welchem das Obergericht über volle Kognition verfügt, auszugehen (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1;