Sodann wurde die Einziehungsbetroffene von der Vorinstanz zur freigestellten Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (GA act. 28 f.). Anlässlich dieser ist sie denn auch als Drittbetroffene erschienen (GA act. 106) und hat spezifisch zur drohenden Verwertung und Einziehung der Liegenschaft Stellung genommen (GA act. 133). Auf Nachfrage der Vorinstanz, wie viel Geld sie in das Haus investiert habe und woher dieses Geld komme, verzichtete sie jedoch explizit auf weitere Ausführungen (GA act. 133).