2. 2.1. Die Einziehungsbetroffene rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie macht geltend, dass sie im Verlaufe des vorinstanzlichen sowie des Untersuchungsverfahrens nicht mit der drohenden Verwertung und Einziehung ihrer Liegenschaft konfrontiert und dazu einvernommen worden sei (Plädoyer Einziehungsbetroffene S. 1 ff.). Zudem könne die schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht durch die nun erfolgte Einvernahme vor Obergericht geheilt werden (Plädoyer Einziehungsbetroffene S. 2).