1.2. B._____ ist die Ehefrau des (ehemaligen) Beschuldigten. Sie ist im Grundbuch als Miteigentümerin zu ½ der Liegenschaft GB U._____ Nr. [...] (Einfamilienhaus M-Strasse, [...] U._____, inkl. Parkplatz in der Tiefgarage) eingetragen und damit als Einziehungsbetroffene hinsichtlich der Verwertung des ihr gemäss Grundbucheintrag gehörenden Miteigentumsanteils zur Berufung legitimiert. -4-