Die selbstständige Berufung der Einziehungsbetroffenen betreffend Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils bleibt jedoch vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten unberührt. Angefochten und im verbleibenden Berufungsverfahren zu überprüfen sind somit die Verwertung der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft an der M-Strasse in U._____ sowie die Einziehung bzw. die angeordnete Verwendung des Verwertungserlöses (Art. 404 Abs. 1 StPO).