Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten fällt auch die Anschlussberufung der Kantonalen Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Berufungsverfahren betreffend Ziff. 1 – 4 und Ziff. 6 – 9 des vorinstanzlichen Urteils ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.