3.5. Am 20. Januar 2025 reichte die Einziehungsbetroffene vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -3- 3.6. Mit Berufungsantwort vom 27. Januar 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung der Einziehungsbetroffenen. 3.7. Mit Eingabe vom 4. März 2025 nahm die Einziehungsbetroffene zur Berufungsantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft Stellung. 3.8. Mit Eingabe vom 4. April 2025 teilte der Beschuldigte mit, dass er seine Berufung zurückziehe. 4. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Einziehungsbetroffenen sowie des Beschuldigten fand am 12. Mai 2025 statt.