3.2. Mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2024 beantragte die einziehungsbetroffene Ehefrau des Beschuldigten, dass das vorinstanzliche Urteil in Ziff. 5 aufzuheben und von einer Verwertung der mit Beschlag bzw. einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft abzusehen sei. 3.3. Am 11. Juni 2024 erklärte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend die Berufungserklärung des Beschuldigten. 3.4. Am 5. September 2024 reichte die Kantonale Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein.