Zudem ordnete die Vorinstanz die Verwertung der mit Beschlag bzw. einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft an der M-Strasse in U._____ an. Sie erkannte, dass vom Verwertungserlös Fr. 120'000.00 einzuziehen seien und die Beschlagnahme des Restbetrages, soweit dieser die Deckung der Verfahrenskosten übersteigt, bis zur Anordnung von Massnahmen aus dem Schuldbetreibungsrecht aufrechtzuerhalten sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erklärte der Beschuldigte die Berufung.