Die Akten der Staatsanwaltschaft beschränken sich auf rund 150 Seiten. Die Staatsanwaltschaft hat es zudem nicht für nötig erachtet hat, die Anklage erstinstanzlich persönlich vor Gericht zu vertreten. Nach dem Gesagten ist die Anklagegebühr angemessen auf Fr. 1'600.00 zu reduzieren. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'355.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf - 24 -