Bei der Festsetzung der Anklagegebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum, es darf sich jedoch nicht an der Höhe der Sanktion orientieren (vgl. BGE 146 IV 196). Das Obergericht erachtet die festgelegte Anklagegebühr von Fr. 2'500.00 angesichts des angefallenen Aufwands wie auch im Vergleich zu anderen, gleichgelagerten Fällen als unangemessen hoch. So haben nebst der Einvernahme des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen lediglich drei Einvernahmen zur Sache stattgefunden und es galt lediglich einen Sachverhaltskomplex abzuklären. Die Akten der Staatsanwaltschaft beschränken sich auf rund 150 Seiten.