§ 29 GebührD Gebühren zwischen Fr. 300.00 und Fr. 15'000.00 vorgesehen. Die Anklagegebühr ist eine Kausalabgabe, deren Höhe durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip beschränkt wird. Es ist nicht notwendig, dass die Anklagegebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen muss; sie soll indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung der Anklagegebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum, es darf sich jedoch nicht an der Höhe der Sanktion orientieren (vgl. BGE 146 IV 196).