Fr. 9'429.20. Betreffend den Antrag des Beschuldigten, wonach die auf Fr. 2'500.00 festgelegte Anklagegebühr auf Fr. 1'000.00 herabzusetzen sei (Berufungserklärung S. 2), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss § 3 Abs. 1 VKD i.V.m. § 29 GebührD bemisst sich die Entscheidgebühr in Strafsachen innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Sache. Für die Anklagegebühr einschliesslich des Vorverfahrens sowie inklusive Kanzleiaufwendungen sind gemäss § 15 Abs. 1bis VDK i.V.m. § 29 GebührD Gebühren zwischen Fr. 300.00 und Fr. 15'000.00 vorgesehen.