Verfahrenskosten von Fr. 6'174.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00; siehe hierzu unten) vollumfänglich aufzuerlegen. Es bleibt korrigierend festzuhalten, dass die Vorinstanz in Ziff. 6 ihres Urteilsdispositivs als dem Beschuldigten aufzuerlegenden Gesamtbetrag fälschlicherweise den Betrag für die Auslagen von Fr. 3'774.00, anstatt korrekterweise Fr. 7'074.00 (unter Berücksichtigung der gemäss ihr angemessen erachteten Anklagegebühr von Fr. 2'500.00), festgehalten hat. Dass es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, ergibt sich ohne Weiteres aus E. 7.2 des begründeten Urteils, beträgt der darin genannte Betrag doch – inkl. der Entschädigung des amtlichen Verteidigers –