Betreffend die Vorwürfe der Drohung und der versuchten Nötigung ergehen zwar keine Schuldsprüche. Formell ergeht aber auch kein Freispruch (siehe dazu oben). Im Übrigen standen diese vergleichsweise untergeordneten Vorwürfe in einem sehr engen sachlichen, persönlichen und zeitlichen Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung, betreffend welche ein Schuldspruch ergeht. So stehen sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. September 2022. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen - 23 -