Schliesslich ist – nachdem sämtliche Aufwände im Jahr 2024 entstanden sind – ein Stundenansatz von Fr. 220.00 statt Fr. 200.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 3bis AnwT; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 12.18 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 3'000.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).