dieselben Argumente wie bereits vor Vorinstanz wiederholt wurden. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von 4 Stunden für das Verfassen der – nota bene unaufgefordert und erst gerade zwei Tage vor der Berufungsverhandlung eingereichten schriftlichen Berufungsbegründung – als angemessen. Andererseits ist der auf 3 Stunden geschätzte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf die effektive Dauer inkl. kurzem Hin- und Rückweg an die Berufungsverhandlung auf 4 Stunden zu erhöhen. Schliesslich ist – nachdem sämtliche Aufwände im Jahr 2024 entstanden sind – ein Stundenansatz von Fr. 220.00 statt Fr. 200.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 3bis AnwT;