Weiter macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 13.30 Stunden für das Verfassen einer langfädigen 17- seitigen Berufungsbegründung geltend, was sich als massiv überhöht erweist. Betreffend den Hauptvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung war der massgebliche Sachverhalt grundsätzlich nicht mehr umstritten, weshalb in erster Linie nur noch Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation der Tat von Nöten waren. Dasselbe gilt für die versuchte Nötigung und die Drohung, welche beide denselben Sachverhaltskomplex betrafen. Eine detaillierte und tiefergehende Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweismitteln war somit nicht mehr von Nöten.