Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Weiter macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 13.30 Stunden für das Verfassen einer langfädigen 17- seitigen Berufungsbegründung geltend, was sich als massiv überhöht erweist.