Dieser Aufwand erweist sich mit Blick auf die sich im Berufungsverfahren noch stellenden Fragen sowie des Umstands, dass der amtliche Verteidiger aus dem bisherigen Verfahren mit den Akten bestens vertraut war, als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Davon ausgehend, dass der amtliche Verteidiger seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger umfassend nachgekommen ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Aufwand des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren beinahe doppelt so hoch gewesen sein sollte wie im erstinstanzlichen Verfahren, zumal erstinstanzlich keine Kürzung erfolgt ist.