Der Beschuldigte hat insofern einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, als dass er nebst der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung nicht zusätzlich wegen Drohung und versuchter Nötigung schuldig zu sprechen ist. Es führt dies jedoch nicht zu einem formellen Freispruch und hat auch keinen Einfluss auf die Strafhöhe. Im Gegenteil hätte das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine deutlich höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen. Weiter erwirkt er eine teilweise Reduktion der Anklagegebühr (siehe dazu unten), wobei es sich hierbei bloss um einen untergeordneten Punkt handelt. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seinen Hauptanträgen hinsichtlich der