Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich (BGE 146 IV 172 E. 3.2). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist folglich anzuordnen. 4.7. Zusammenfassend ist eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren und deren Ausschreibung im SIS anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.