- 20 - 4.6. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Obergericht, wäre es nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren ausgefällt hätte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich (BGE 146 IV 172 E. 3.2).