4.4.4. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Selbst wenn knapp von einem Härtefall auszugehen wäre, würden die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, die sich praktisch allein aus seiner Aufenthaltsdauer, nicht aber einer geglückten Integration ergeben, deutlich überwiegen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – so weit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.