Auch wenn die Vorinstanz eine bedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hat – das Obergericht hätte ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren ausgesprochen – kann ihm aufgrund seiner Bereitschaft, aus nichtigem Anlass einen Menschen mit einem eigens behändigten gefährlichen Gegenstand schwer verletzen zu wollen, seines insgesamt erheblichen Tatverschuldens sowie seiner fehlenden nachhaltigen Einsicht und fehlenden aufrichtigen Reue keine gute Legalprognose gestellt werden. Im Gegenteil bestehen ganz erhebliche Zweifel an seiner zukünftigen Legalbewährung.