Er hat dabei ein hochwertiges Rechtsgut – die körperliche und geistige Integrität – in massiver Weise zu verletzen beabsichtigt. Durch sein Verhalten offenbarte er eine erhebliche Gewaltbereitschaft und nahm das Risiko schwerster Verletzungen in Kauf. Auch wenn die Vorinstanz eine bedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hat – das Obergericht hätte ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3