Der Beschuldigte verfügt hier über keine nahen Familienangehörigen (sog. Kernfamilie) und ist hier Sozialhilfeabhängig und verschuldet. Eine Wiedereingliederung in der Heimat ist für ihn ohne weiteres möglich. Seine Reintegrationschancen im Iran sind als intakt zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat sich der Katalogtat der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Dadurch hat er aus nichtigen Gründen eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und in gravierender Weise gegen die Rechtsordnung verstossen. Er hat dabei ein hochwertiges Rechtsgut – die körperliche und geistige Integrität – in massiver Weise zu verletzen beabsichtigt.