Dies führt klar vor Augen, dass die Demonstration keinen Ausreisegrund dargestellt haben kann. Konkrete Gefahren für den bisher im Iran politisch nicht aktiven Beschuldigten, welcher denn auch bloss um Arbeit zu finden in die Schweiz eingereist ist, sind nicht ersichtlich. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge genügen allgemein gehaltene Gefährdungen und Erörterungen der generellen Lage im Heimatland nicht, werden doch konkrete Gefährdungen vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Die beim Beschuldigten vorliegenden Befürchtungen genügen somit nicht, - 18 -