Gemäss eigenen Angaben stammt er aus einer reichen Familie, welche nach wie vor über ein namhaftes Vermögen im Heimatland verfügt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; UA act. 8). Seine Eltern und seine Geschwister, zu welchen er eine gute Beziehung pflegt, leben im Heimatland (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; UA act. 4). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern.