Seine persönliche und gesellschaftliche Integration erweist sich ebenfalls als unterdurchschnittlich: Er wohnt alleine. In der Schweiz leben ein Cousin sowie eine Cousine des Beschuldigten. Dies ist jedoch von sekundärer Bedeutung, zumal zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Er gibt an, keinen Freizeitbeschäftigungen nachzugehen und in der Schweiz keine Freunde zu haben (UA act. 4 ff.). Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder kulturellen Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich.