Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er – gerade unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer – ungenügend integriert, da er zwar ein wenig - 16 - Hochdeutsch versteht und spricht, jedoch trotzdem während des gesamten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war.