4.4. 4.4.1. Der heute 52-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er ist im Iran geboren und dort aufgewachsen (UA act. 4 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Als 28-jähriger reiste er im Jahr 2000 alleine in die Schweiz ein, sein Asylgesuch wurde insgesamt viermal negativ behandelt, 2011 erfolgte die vorläufige Aufnahme und seit 2013 verfügt er über die Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten S. 1 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Somit hält er sich seit 24 Jahren in der Schweiz auf. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR