Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 20 Tage festzusetzen. 3.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als unbegründet.