3.9. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Freiheitsstrafe zu liegen, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, maximal einen Fünftel betragen (was rechnerisch einem Viertel der Freiheitsstrafe entspricht).