3.7. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben, was unbestritten geblieben ist und worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. - 14 - 3.8. Die vorläufige Festnahme vom 23. September 2022 (20.41 Uhr) bis 24. September 2022 (15.20 Uhr), die insgesamt weniger lang als 24 Stunden gedauert hat, ist im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2).