3.6. Nach dem Dargelegten würde eine Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheinen. Da jedoch lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bei der von der Vorinstanz festgelegten und als sehr mild zu bezeichnenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten.