und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt deshalb nicht infrage. Der Beschuldigte ist 52 Jahre alt, ledig und kinderlos (UA act. 5). Er lebt von einer SUVA-Teilrente (30%) sowie Sozialhilfe (UA act. 7; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren leicht, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.